ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1       Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG gelten für alle künftigen Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG und deren Kunden. Sie gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG.

1.2       Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäfts- resp. Einkaufsbedingungen des Bestellers, sind wegbedungen.

1.3       Änderungen und Nebenabreden zu diesen AVL sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

2.1       Angebote der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG entfalten keine Bindungswirkung, sie können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.

2.2       Die Preise verstehen sich netto, ohne Fracht und Verpackung, ohne MwSt., ab Lieferwerk (EXW per Incoterms 2010). Kostenvorschläge und Entwürfe verstehen sich freibleibend. Zeichnungen bleiben Eigentum der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG. Pläne dürfen weder kopiert noch Drittpersonen vermittelt oder gar zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte benützt werden. Die Abbildungen, Angaben über Leistungen, Kraftbedarf, Masse und Gewichte sind so genau wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Verbesserungen und Mass-änderungen bleiben vorbehalten.

2.3       Bestellungen werden mittels schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder bei sofortiger Lieferung von kleinen, sofort lieferbaren Produkten mit Rechnungsstellung bestätigt. Soweit die Angebote der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG unverbindlich sind, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung durch die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG zustande.

2.4       Der Besteller hat die Auftragsbestätigung auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Unstimmigkeiten sind innerhalb 3 Werktagen der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG schriftlich zu melden. Ansonsten werden die genannten Bedingungen verbindlich und gelten als vom Besteller stillschweigend akzeptiert.

2.5       Mündliche und telefonische Erklärungen und Zusicherungen von Angestellten der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG sind nur Verbindlich, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.

3. Zahlungsbedingungen

3.1       Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat der Besteller jede Rechnung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG innert 30 Tagen ab Fakturadatum ohne Abzug zu begleichen. Wurde zusätzlich zur Lieferung der Kaufgegenstände auch die Montage durch die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG vereinbart (vgl. Ziff. 4.2), dann schuldet der Besteller zusätzlich zum Kaufpreis auch die Montagekosten. Die Zahlungen sind vom Besteller selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungs-ansprüche geltend macht, oder wenn sich die Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG nicht zu vertreten hat, verzögern. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Preisschuld mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.

3.2       Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller automatisch, d.h., ohne besondere Mahnung, in Verzug. Im Verzugsfall hat der Besteller vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 6% zu leisten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.3       Wird nachträglich, aufgrund der Rechnungsstellung an den Besteller, der Kaufvertrag in einen Leasingvertrag umgewandelt, entfällt eine allfällige Skonto-Berechtigung

4. Umfang der Lieferungspflicht

4.1       Die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG liefert die bestellte Ware. Nicht Teil der Lieferungspflicht sind die für die Montage notwendigen Bauarbeiten, Fundamente, Gerüste, Hebemittel, sanitären und elektrischen Installationen usw., desgleichen Schalter und Schütze, soweit sie nicht serienmässig zu den Geräten und Maschinen gehören.

4.2       Für die Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Ware beim Besteller, ist die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG nicht verantwortlich. Wünscht der Besteller, dass die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG die Montage und Inbetriebnahme vornimmt, muss dies speziell vereinbart werden.

5. Termine

5.1       Für die Lieferfrist und den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung massgebend.

5.2       Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller die zur Ausführung der Bestellung nötigen Angaben, Zeichnungen usw. rechtzeitig liefert, und dass er die von ihm zu leistenden vereinbarten Zahlungen pünktlich leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller nachträglich Abänderungen der Bestellung vornimmt, die eine Verzögerung der Lieferung verursachen können.

5.3       Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG liegen, so beispielsweise bei unvorhersehbaren Naturereignissen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Streik, behördliche Massnahmen, usw.

5.4       Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1       Die gelieferten Gegenstände bleiben im Eigentum der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet oder verkauft, noch ohne Zustimmung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG vermietet werden. Die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG ist ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 715 ZGB eintragen zu lassen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt oder wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.

7. Vorbereitungshandlungen des Bestellers und Annahmeverzug

7.1       Vor der Montage hat der Besteller auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen, Bereitstellung von Hebemitteln, Gerüsten und anderen Hilfsmitteln, ausreichende Beleuchtung usw. auszuführen.

7.2       Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungspflichten oder kann der Montageort nur mit besonderem Aufwand erreicht werden, so hat der Besteller die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die von der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG benötigten Vorbereitungsarbeiten und technischen Hilfsmittel sowie allfällige Stillstands-·und Verzögerungskosten, zu tragen.

7.3       Für den Fall, dass die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG aus Gründen, die vom Besteller oder einem Dritten zu verantworten sind, nicht fristgerecht liefern kann (zum Beispiel aufgrund bauseitiger Verzögerungen), behält sie sich das Recht vor, die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern. In diesem Fall ist die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG berechtigt, die bestellte Ware 30 Tage nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen und nach Ablauf der Zahlungsfrist die in Ziffer 3.2 erwähnten Verzugszinsen zu berechnen.

8. Lieferung / Übergang von Nutzen und Gefahr / Erfüllungsort

8.1       Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gehen Nutzen und Gefahr im Zeitpunkt der Auslieferung (ab Werk, EXW) auf den Besteller über.

8.2       Wenn kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde, gelten die Geschäftsräumlichkeiten der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG in Rotkreuz ZG als Erfüllungsort. Hat die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG auch die Montage und Inbetriebnahme übernommen (vgl. Ziff. 4.2 vorne), so gilt der Montageort nur hinsichtlich der Montage und der Inbetriebnahme als Erfüllungsort.

8.3       Falls die Ware auf eine Baustelle angeliefert wird, ohne Präsenz der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG, übernimmt der Besteller die Verantwortung zur Feststellung der Vollständigkeit und möglichen Transportschäden. Allfällige Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Lieferschein zu vermerken, durch den Transporteur bestätigen zu lassen und den Absender zu avisieren.

8.4       Bei der Lieferung von durch Dritte hergestellten oder gelieferten Produkte, übernimmt die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG einzig die Rolle der Vermittlung und/oder Verschaffung durch den Besteller. Jede Gewährleistung und sonstige Haftung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG für Produkte und Dienstleistungen von Dritten ist ausgeschlossen. Das betrifft auch die Haftung für den Ausbau und Wiedereinbau der Produkte resp. durch den Ausbau- und Wiedereinbau verursachten Schäden von Dritten.

8.5       Die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitze des Bestellers ist. Zudem übernimmt die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis enthalten.

8.6       Verpackung ist Bestandteil der Lieferung. Falls Verpackungsmaterial im Auftrag des Bestellers entsorgt werden muss, ist dies kostenpflichtig.

9. Gewährleistung

9.1       Sämtliche Geräte und Anlagen werden mittels CE Konformität resp. CE Einbauerklärung geliefert. Werden nach der Anlieferung technische Veränderungen (Steuerungen, Prozess-abläufe, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, usw.) vorgenommen, geht die Verantwortlichkeit der CE Konformität resp. CE Einbauerklärung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG verloren und somit auch die Gewährleistung im betreffenden Umfang.

9.2       Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte, wesentliche Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Material-mängel schadhaft, liefert die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

9.3       Die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG übernimmt für die von ihr gelieferten Waren die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

9.4       Voraussetzung für die Gewährleistungszusage ist, dass die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG, durch einen von ihr autorisierten Fachbetrieb oder durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgt, soweit letzteres vertraglich vereinbart wurde.

9.5       Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Diese Frist gilt auch für innerhalb der Gewährleistungsfrist ausgetauschte Ersatzteile. Die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware verlängert sich dadurch nicht.

9.6       Werden die technischen Merkblätter, Dokumentationen oder Weisungen der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG nicht befolgt oder Änderungen an dem Produkt vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Besteller nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

9.7       Technische, telefonische Unterstützung, soweit diese nicht die Gewährleistung betrifft, wird separat fakturiert.

9.8       Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge normaler Abnützung, Veränderung des Objektes durch Einbau fremder Teile, Missachtung der Betriebsanleitung, Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, Überbeanspruchung der gelieferten Anlagen, Vornahme von Reparaturen durch Dritte ohne Zustimmung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG, sowie Mängel die auf Beschädigung, fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung, Lagerung oder Transport des Liefergegenstandes durch den Besteller zurückzuführen sind. Es wird keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden übernommen.

9.9       Der Besteller kann keine Ansprüche gegenüber der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG geltend machen, die sich etwa aus Unfällen im Zusammenhang der Stationierung oder dem Betrieb gelieferter Objekte ableiten lassen.

9.10     Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand während der Gewährleistungszeit in das Eigentum Dritter übergeht. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausge­schlossen, insbesondere solche auf Wandelung, Minderung wie auch auf alle Nebenkosten.

9.11     Aufgrund erbrachter Gewährleistungsansprüchen werden die ausgetauschten Komponenten Eigentum der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG.

9.12     Liegt der Erfüllungsort in einem anderen Land als der Schweiz, trägt der Käufer die Reise- und Reisenebenkosten ab Grenze Schweiz.

10. Haftung

10.1     Jegliche Haftung der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von vertraglichen Leistungen sowie im Einsatz und Gebrauch der gelieferten Objekte bzw. erbrachten Leistungen ergeben, wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird insbesondere die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen beim Besteller, Ansprüche Dritter, Schäden an Geräten des Bestellers, welche von der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG bei der Montage resp. Inbetriebnahme verwendet wurden.

11. Beanstandungen

11.1     Mängelrügen betreffend Mängel an den gelieferten Waren werden nur berücksichtigt im Rahmen der Liefervereinbarungen, und wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware und innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen. Eventuelle Gegenansprüche berechtigen nicht zur Hinausschiebung der Zahlungen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1     Gerichtsstand ist Rotkreuz. Die Ingenieurbureau Dr. Brehm AG ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Domizil zu belangen.

12.2     Das Rechtsverhältnis zwischen der Ingenieurbureau Dr. Brehm AG und dem Besteller untersteht dem schweizerischen Recht. Dasselbe gilt auch für die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

12.3     Diese Ausgabe der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzt alle vorhergehenden Ausgaben.