Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1) Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren und Leistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertrags­beziehungen mit dem Käufer.

2) Angebote und Preise

Die Preise verstehen sich netto, ohne MWSt., ab Werk. Kostenvorschläge und Entwürfe verstehen sich frei­bleibend. Zeichnungen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Pläne dürfen weder kopiert noch Drittpersonen vermittelt oder gar zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte benützt werden. Die Abbildungen, Angaben über Leis­tungen, Kraftbedarf, Masse und Gewichte sind so genau wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Verbesserungen und Massänderungen bleiben vorbehalten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

3) Bestellungen

Alle Bestellungen mit Ausnahme der kleinen, sofort lieferbaren, werden von der Lieferfirma schriftlich bestätigt. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung genau zu prüfen. Unstimmigkeiten sind sofort zu melden und im gegen­seitigen Einverständnis zu bereinigen. Bestellungen können auch von den Vertretern der Lieferfirma entgegen­genommen werden. Kann jedoch die Lieferfirma die darin angesetzten Preise oder andere Bedingungen nicht annehmen, so kann sie unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung eine Änderung veranlassen oder vom Vertrag zurücktreten.

4) Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart ist, haben die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 6% berechnet. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn bei den gelieferten Waren, Maschinen oder Installationen noch Nacharbeiten oder Ersatz von Teilen notwendig sind. Beanstandungen irgendwelcher Art bewirken kein Recht auf Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung.

5) Haftung, Versicherung

Der Käufer bzw. auch der Mieter haftet bis zur vollständigen Zahlung für die gelieferten Objekte. Die Haftung beginnt mit dem Abgang vom Werk, umfasst also den Transport, die Montage und sodann den Betrieb. Diese Haftung besteht ungeachtet dessen, ob Transport und Montage durch die Lieferfirma erfolgen.

6) Transport

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Eventuelle bei der Ankunft der Ware festgestellte Schäden sind zu protokollieren und sofort der ent­sprechenden Transportunternehmung unter gleichzeitiger Avisierung der Lieferfirma, zu melden.

7) Lieferung

Für die Lieferfrist und den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Für verspätete Ab­lieferungen können keine Abzüge oder Schadenersatz­forderungen geltend gemacht werden. Wenn besondere Hindernisse eintreten, wie Ereignisse höherer Gewalt oder andere, nachweisbar ohne Verschulden der Lieferfirma be­dingte Umstände, kann der vereinbarte Liefertermin unter Mitteilung an den Besteller hinausgeschoben werden.

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt im Übrigen voraus, dass der Besteller die zur Ausführung der Bestellung nötigen Angaben, Zeichnungen usw. rechtzeitig liefert und dass er die von ihm zu leistenden Zahlungen bei Verfall pünktlich leistet.

8) Montage

Die Montage ist in den Preisen nicht inbegriffen. Die Liefer­firma stellt jedoch auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und evtl. Warte­zeit, der Reisespesen für Mann und Werkzeug, sowie die Unterhaltskosten gemäss den jeweils gültigen Tarifen.

Die Durchführung einer Abnahme bedarf einer besonderen Vereinbarung bei Bestellung.

9) Garantie

Die Lieferfirma garantiert richtige Konstruktion, zweck­entsprechende Qualität der verwendeten Materialien und gute Ausführung des Liefergegenstandes für die Dauer von 12 Monaten ab Ablieferung beim Besteller. Während der Garantiezeit auftretende Mängel, die nachweisbar auf Fehlleistungen der Lieferfirma zurückzuführen sind, werden von ihr innert angemessener Frist und auf ihre Kosten behoben. Die Garantiefrist für die ursprüngliche Ware verlängert sich dadurch nicht. Im Übrigen gibt die Lieferfirma – soweit Erzeugnisse oder Dienste fremder Hersteller Gegenstand der Bestellung sind – die ihr gegen­über diesen Unterlieferanten zustehenden Gewähr­leistungsansprüche vollumfänglich an den Besteller weiter.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel infolge normaler Abnützung, Veränderung des Objektes durch Einbau fremder Teile, Missachtung der Betriebsanleitung, Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, Überbean­spruchung der gelieferten Anlagen, Vornahme von Reparaturen durch Dritte ohne Zustimmung der Lieferfirma sowie Mängel, die auf Beschädigung, fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung, Lagerung oder Transport des Liefergegenstandes durch den Besteller zurück­zuführen sind. Es wird keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden übernommen. Der Besteller ver­zichtet gegenüber der Lieferfirma ausdrücklich auf alle Ansprüche, die sich etwa aus Unfällen im Zusammenhang der Stationierung oder dem Betrieb gelieferter Objekte ableiten liessen.

Die Garantie erlischt, wenn der Liefergegenstand während der Garantiezeit in das Eigentum Dritter übergeht. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausge­schlossen, insbesondere solche auf Wandelung, Preisminderung wie auch auf alle Nebenkosten.

10) Reklamationen

Mängelrügen an den gelieferten Waren werden nur berücksichtigt im Rahmen der Liefervereinbarungen und wenn sie innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Eventuelle Gegenansprüche berechtigen nicht zur Hinausschiebung der Zahlungen.

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Besteller und Lieferfirma ausdrücklich das Domizil der Lieferfirma, d.h. Risch-Rotkreuz.

12) Weitere Bestimmungen

Ansprüche des Bestellers aus einem Liefervertrag können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lieferfirma an Dritte abgetreten werden.

Mündliche Erklärungen und Zusicherungen von Angestellten der Lieferfirma sind nur verbindlich, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.

Diese Offerte bzw. Auftragsbestätigung ersetzt alle vorhergehenden schriftlichen und mündlichen Ab­machungen.

 

Rotkreuz, 14. August 2006

 


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