1) Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren und Leistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Käufer.
2) Angebote und Preise
Die Preise verstehen sich netto, ohne MWSt., ab Werk. Kostenvorschläge und Entwürfe verstehen sich freibleibend. Zeichnungen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Pläne dürfen weder kopiert noch Drittpersonen vermittelt oder gar zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte benützt werden. Die Abbildungen, Angaben über Leistungen, Kraftbedarf, Masse und Gewichte sind so genau wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Verbesserungen und Massänderungen bleiben vorbehalten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3) Bestellungen
Alle Bestellungen mit Ausnahme der kleinen, sofort lieferbaren, werden von der Lieferfirma schriftlich bestätigt. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung genau zu prüfen. Unstimmigkeiten sind sofort zu melden und im gegenseitigen Einverständnis zu bereinigen. Bestellungen können auch von den Vertretern der Lieferfirma entgegengenommen werden. Kann jedoch die Lieferfirma die darin angesetzten Preise oder andere Bedingungen nicht annehmen, so kann sie unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung eine Änderung veranlassen oder vom Vertrag zurücktreten.
4) Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, haben die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 6% berechnet. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn bei den gelieferten Waren, Maschinen oder Installationen noch Nacharbeiten oder Ersatz von Teilen notwendig sind. Beanstandungen irgendwelcher Art bewirken kein Recht auf Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung.
5) Haftung, Versicherung
Der Käufer bzw. auch der Mieter haftet bis zur vollständigen Zahlung für die gelieferten Objekte. Die Haftung beginnt mit dem Abgang vom Werk, umfasst also den Transport, die Montage und sodann den Betrieb. Diese Haftung besteht ungeachtet dessen, ob Transport und Montage durch die Lieferfirma erfolgen.
6) Transport
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Eventuelle bei der Ankunft der Ware festgestellte Schäden sind zu protokollieren und sofort der entsprechenden Transportunternehmung unter gleichzeitiger Avisierung der Lieferfirma, zu melden.
7) Lieferung
Für die Lieferfrist und den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Für verspätete Ablieferungen können keine Abzüge oder Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden. Wenn besondere Hindernisse eintreten, wie Ereignisse höherer Gewalt oder andere, nachweisbar ohne Verschulden der Lieferfirma bedingte Umstände, kann der vereinbarte Liefertermin unter Mitteilung an den Besteller hinausgeschoben werden.
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt im Übrigen voraus, dass der Besteller die zur Ausführung der Bestellung nötigen Angaben, Zeichnungen usw. rechtzeitig liefert und dass er die von ihm zu leistenden Zahlungen bei Verfall pünktlich leistet.
8) Montage
Die Montage ist in den Preisen nicht inbegriffen. Die Lieferfirma stellt jedoch auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und evtl. Wartezeit, der Reisespesen für Mann und Werkzeug, sowie die Unterhaltskosten gemäss den jeweils gültigen Tarifen.
Die Durchführung einer Abnahme bedarf einer besonderen Vereinbarung bei Bestellung.
9) Garantie
Die Lieferfirma garantiert richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität der verwendeten Materialien und gute Ausführung des Liefergegenstandes für die Dauer von 12 Monaten ab Ablieferung beim Besteller. Während der Garantiezeit auftretende Mängel, die nachweisbar auf Fehlleistungen der Lieferfirma zurückzuführen sind, werden von ihr innert angemessener Frist und auf ihre Kosten behoben. Die Garantiefrist für die ursprüngliche Ware verlängert sich dadurch nicht. Im Übrigen gibt die Lieferfirma – soweit Erzeugnisse oder Dienste fremder Hersteller Gegenstand der Bestellung sind – die ihr gegenüber diesen Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche vollumfänglich an den Besteller weiter.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel infolge normaler Abnützung, Veränderung des Objektes durch Einbau fremder Teile, Missachtung der Betriebsanleitung, Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, Überbeanspruchung der gelieferten Anlagen, Vornahme von Reparaturen durch Dritte ohne Zustimmung der Lieferfirma sowie Mängel, die auf Beschädigung, fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung, Lagerung oder Transport des Liefergegenstandes durch den Besteller zurückzuführen sind. Es wird keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden übernommen. Der Besteller verzichtet gegenüber der Lieferfirma ausdrücklich auf alle Ansprüche, die sich etwa aus Unfällen im Zusammenhang der Stationierung oder dem Betrieb gelieferter Objekte ableiten liessen.
Die Garantie erlischt, wenn der Liefergegenstand während der Garantiezeit in das Eigentum Dritter übergeht. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Wandelung, Preisminderung wie auch auf alle Nebenkosten.
10) Reklamationen
Mängelrügen an den gelieferten Waren werden nur berücksichtigt im Rahmen der Liefervereinbarungen und wenn sie innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Eventuelle Gegenansprüche berechtigen nicht zur Hinausschiebung der Zahlungen.
11) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Besteller und Lieferfirma ausdrücklich das Domizil der Lieferfirma, d.h. Risch-Rotkreuz.
12) Weitere Bestimmungen
Ansprüche des Bestellers aus einem Liefervertrag können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lieferfirma an Dritte abgetreten werden.
Mündliche Erklärungen und Zusicherungen von Angestellten der Lieferfirma sind nur verbindlich, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.
Diese Offerte bzw. Auftragsbestätigung ersetzt alle vorhergehenden schriftlichen und mündlichen Abmachungen.
Rotkreuz, 14. August 2006